AGB

Internationale Verkaufs- und Lieferbedingungen für ASVA-Kunden

1. Allgemeines

1.1 Bei allen Kunden, deren maßgebliche Niederlassung nicht in Republik Estland liegt, gelten für Lieferungen,

Leistungen und Angebote der Asva Trading LTD OÜ ausschließlich die Internationalen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,

auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung,

werden diese Internationalen Verkaufs-und Lieferbedingungen durch den Kunden anerkannt.

1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für uns

unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

1.4 Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen

worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und -ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle zu dem Angebot gehörigen

Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur als annähernd zu betrachten,

soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlagen

und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen anderen nicht

zuganglich gemacht werden.

2.2 Der Kunde haftet für die Richtigkeit aufgegebener Maße und für die Richtigkeit von ihm selbst gelieferten

Konstruktionszeichnungen und ähnlicher Unterlagen sowie sonstiger Informationen, die Einfluss auf die Eignung

der bestellten Elemente für die vorgesehene Verwendung haben. Der Kunde haftet ferner dafür, dass

durch die Benutzung der Zeichnungen und Unterlagen keine Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt

werden. Insofern hat der Kunde uns von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

Wir sind nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Ausführung entsprechend uns zur Verfügung

gestellter Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wir verpflichten uns, von dem Kunden als vertraulich

bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zuganglich zu machen. Als Dritte in diesem Sinne

gelten jedoch nicht unsere Erfüllungsgehilfen.

2.3 Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder infolge

der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, gelten unsere

Lieferscheine oder unsere Rechnungen zugleich als Auftragsbestätigung.

2.4 Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Absendung der Auftragsbestätigung Abweichungen von den in

unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigegebenen Zeichnungen und Beschreibungen vorzunehmen,

die durch Fabrikationsrücksichten oder durch Verbesserungen, Erfahrungen und Fortschritte der Technik

bedingt werden, sofern dies unter Berücksichtigung unserer Interessen an der Änderung dem Kunden zumutbar

ist. Gleiches gilt für branchenübliche Gewichts- und Maßdifferenzen.

3. Lieferung

3.1 Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind

nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung; wenn Ruckfragen erforderlich

sind, beginnt sie erst nach Eingang der Klarstellung aller Punkte. Falls Anzahlungen vereinbart sind, beginnt

die Lieferfrist erst mit Eingang der ersten Zahlung.

3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat

oder wir die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben.

3.4 Wir sind in berechtigten Sonderfallen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teillieferungen

und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszufuhren und gesondert zu berechnen.

3.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, auf die

wir keinen Einfluss haben und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes

von erheblichem Einfluss sind - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung,

Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren usw. -, auch bei Vorlieferanten,

haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch innerhalb eines Verzuges nicht zu

vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Bei Hindernissen

vorübergehender Dauer sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung

zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Bei Unmöglichkeit haben wir das Recht wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag

zurückzutreten. Der Kunde wird auch in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung

informiert und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Der Kunde kann von

uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden.

3.6 Wir behalten uns in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt

gilt mit der Maßgabe, dass wir unsererseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen

und/oder die verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten selbst nicht zu vertreten haben.

3.7 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten haben oder uns

mit der Lieferung/Leistung in Verzug befinden, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt,

vom Vertrag zurückzutreten; eine weitergehende Schadensersatzpflicht bestimmt sich nach Ziff. 9

dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.8 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist berechtigt,

Schadensersatz statt der Leistung in Hohe von 20% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet

der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis

vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lagers.

4.2 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen

oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.

4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und Transportmittels

nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn,

Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit

der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung

oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der

Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen

unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lagers in jedem Fall - z.B. auch bei fob und cif-

Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereitstellung

der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige.

4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrücklichem

Wunsch und auf Kosten des Kunden.

4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.

4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht

die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden

über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich angezeigt

haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berechtigt,

die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht nach Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder

über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen

Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

5. Preise

5.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager.

Verpackungs-, Transport- und Frachtkosten werden gesondert berechnet.

5.2 Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrags berechtigen uns zur Berechnung der dadurch entstehenden

Mehrkosten. Auftragsminder-kosten werden nach Abzug der durch die Änderung verursachten Mehrkosten

an den Kunden erstattet.

5.3 Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise basieren auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren,

insbesondere Werkstoffpreise, Löhne, Energie, Steuern usw. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 12

Wochen nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiskorrektur vorzunehmen, soweit

die vorbezeichneten Kostenfaktoren sich ändern.

5.4. Der Käufer ist mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen einverstanden.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist die Zahlung rein netto ohne jeden Abzug 30 Tage

nach Zugang der Rechnung so vorzunehmen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag

spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Sondervereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen

Gegenbestätigung.

6.2 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Erklären wir uns mit Wechselzahlungen

ausnahmsweise einverstanden, nehmen wir nur bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung

diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel an. Die Kosten der Diskontierung und der

Einziehung trägt der Kunde. Diese Kosten sind sofort fällig. Für rechtzeitige Vorlegung, Benachrichtigung und

Zurückleitung eines Wechsels übernehmen wir keine Haftung.

6.3 Im Falle des Verzugs, der bei Nichtzahlung innerhalb der in Ziffer 6.1. genannten Frist eintritt, sind wir

berechtigt, Zinsen in Hohe der von unserer Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu

verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Hohe von 9 Prozent-punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns unbenommen.

6.4 Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden

Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung

in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Wir sind berechtigt, dann noch ausstehende

Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistungen(en) auszufuhren bzw.

zugesagte Warenkredite in diesem Falle zu vermindern oder ganz aufzuheben.

Sind Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht

erbracht, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir behalten uns für diesen

Fall die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den unnötig entstandenen Aufwand, den entgangenen

Gewinn sowie weiterer Schaden vor.

6.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenanspruche rechtskräftig festgestellt wurden

oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch

auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen

aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig

oder später abgeschlossenen Vertragen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat sowie

bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen

sind.

7.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche

Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware

während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen

oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.3 Wenn der Kunde eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, sich insbesondere im Verzug

mit der Zahlung von Forderungen befindet, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen

Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Wir sind

dann zudem berechtigt, vom Kunden Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.

7.4 a) Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, wozu nicht das so genannte

Scheck-Wechsel-Verfahren zahlt, ermächtigt und berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Kommt

der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug, können wir die Weiterveräußerung

untersagen. Stundet der Kunde den Kaufpreis gegenüber seinem Abnehmer, so ist er zur Weiterveräußerung

nur ermächtigt, wenn er sich ebenfalls gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware

vorbehält.

b) Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft

gegen seinen Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsanspruche einschließlich

aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der

Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt

und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen, insbesondere

kein Abtretungsverbot im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer besteht.

c) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert,

so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Hohe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten

Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer

7.5 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Hohe des Wertes dieses Miteigentumsanteils. Wird die abgetretene

Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt ein der Hohe nach

dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos - einschließlich des entsprechenden Teiles des Schlusssaldos

- aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und deren Vortrag vereinbart, so ist

die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den

nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.

d) Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.

Wir dürfen von diesem Widerrufrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen

aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und solange uns keine Umstände

bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen

für die Ausübung des Widerrufrechts vor, so können wir verlangen, dass der Kunde uns etwaige

Herausgabeansprüche gegen seine Abnehmer abtritt oder uns die abgetretenen Forderungen und deren

Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen

Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch

selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange

er nicht im Zahlungsverzug ist. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als

Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne

von Ziffer 7.1. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden

Sachen durch den Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes

der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen verwendeten Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt

der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, vermengt oder verbunden und

erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so übertragt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden

Eigentumsrechte an dem vermischten bzw. vermengten Bestand oder der einheitlichen Sache im

Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen vermischten bzw. vermengten

oder verbundenen Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das Ereignis eintritt. Der Kunde verwahrt

auch die gemäß den vorstehen-den Regelungen in unserem Miteigentum stehenden Sachen unentgeltlich für

uns. Auf die nach dieser Ziffer 7.5 entstandenen Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden

Bestimmungen der gesamten Ziffer 7. entsprechende Anwendung.

7.6 Der Kunde hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über

die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.

7.7 Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 7 gelten bis zur vollständigen Freistellung aus

Eventualverbindlichkeiten (z.B. Burgschaften oder Akzepte), die wir im Interesse oder auf Verlangen des Kunden

eingegangen sind.

7.8 Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Recht des Landes, in

welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner diejenige Sicherheit

als vereinbart, welche ihm nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommt. Sind in diesem Zusammenhang

irgendwelche Handlungen des Kunden erforderlich, ist der Kunde auf unser Verlangen zur Vornahme

dieser Handlungen verpflichtet.

8. Gewährleistung

8.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mangel zu untersuchen. Erkennbare

Mangel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie

Transport und Verpackungsschaden sind vom Kunden sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief

bzw. Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Ablieferung der Ware,

durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an,

so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.

8.2 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns

unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für während der Gewährleistungsfrist aufgetretene

Mängel. Wird uns ein Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt die Gewährleistung für diesen nicht

rechtzeitig angezeigten Mangel.

8.3 Wir übernehmen insbesondere keine Gewahr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der

Ware, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter

oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln,

mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen

Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.

8.4 Im Falle eines Mangels können wir nach unserer Wahl diesen beseitigen oder eine mangelfreie Sache

liefern. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in unser Eigentum über, soweit sie sich nicht schon in unserem

Eigentum befanden.

8.5 Schlagt die Beseitigung eines Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit

fehl, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Produktes Herabsetzung des Kaufpreises verlangen

oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mangelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzanspruche

bestimmen sich ausschließlich nach Maßgabe der Ziff. 9.

8.6 Die Verjährungsfrist berechnet sich ausschließlich nach Maßgabe der Ziff. 10.2.

9. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

9.1 Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge

oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer

vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes

– vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer

Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8 und 9.2.

9.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen

Rechtsgründen auch immer – nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die er arglistig verschweigen hat,

e. im Rahmen einer Garantiezusage,

f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden

an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit

nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,

vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Lieferdatum.

Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 9.2 a – d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie

gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise

für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Für die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.

April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der englisch sprachigen

Fassung. Das UN-Kaufrecht gilt über seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher

Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer 1. diesen Internationalen Verkaufsbedingungen

unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen

Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen

Regelungen.

11.2. Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsgerichtlichen

Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss

auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie

vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten sowie für die Auslegung gilt ausschließlich das UN-Kaufrecht in

Verbindung mit diesen Internationalen Verkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen

Internationalen Verkaufsbedingungen bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach

dem estländischen Recht.

11.3. Alle – vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen – Streitigkeiten aus oder im

Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehen

ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung sowie andere Streitigkeiten aus der

Geschäftsbeziehung der Parteien werden durch ein Schiedsverfahren in estländischen Kreisgericht nach den jeweiligen

estländischen Rechtsnormen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

11.4. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein,

wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die

der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.